Einsatzplanung zur Waldbrandbekämpfung im Bezirk Melk

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Waldweg


Das sich ändernde Klima erhöht aufgrund der immer länger werdenden Trockenperioden die Waldbrandgefahr auch im Bezirk Melk.
Derzeit erfolgt daher in Zusammenarbeit zwischen dem Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk Melk (GVU Melk), den Feuerwehren und der Bezirkshauptmannschaft Melk als Forstbehörde die Erstellung einer Einsatzkarte für die Waldbrandbekämpfung im gesamten Bezirk Melk.


Ziel dieses Planes ist es, die vorhandenen Forststraßen und anderen Infrastrukturen (wie Wasserentnahmestellen, Gewässer, mögliche Hubschrauber-Landeplätze, Lotsenpunkte, Fahrhindernisse, Umkehrplätze, usw.) zu erfassen, um im Falle eines Waldbrandes möglichst effektiv Bekämpfungsmaßnahmen setzen zu können.
Dazu werden in den nächsten Monaten (voraussichtlich April bis September 2025) im gesamten Bezirk Melk Mitglieder der jeweils örtlich zuständigen Feuerwehr Forststraßen und Waldwege befahren bzw. Waldflächen begehen.


Diese Erhebungen finden im Auftrag der Forstbehörde statt. Die erstellten Karten dienen nur für den internen Dienstgebrauch der Einsatzorganisationen (Blaulichtorganisationen).
Diese Karten stehen auch bei Einsätzen von Rettung und Polizei z. B. bei Unfällen von Waldbewirtschaftern, Jägern oder Erholungssuchenden zur Verfügung.
Die Karten werden darüber hinaus nicht veröffentlicht.


Alle Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer des Bezirkes Melk werden hierüber in Kenntnis gesetzt und ersucht, diese Erhebungen der Feuerwehren bestmöglich zu unterstützen.
Die Feuerwehren sind angehalten, folgende Vorgaben bei ihren Erhebungsarbeiten einzuhalten:


1. Die Befahrung von Forststraßen hat tunlichst so zu erfolgen, dass betriebliche Abläufe nicht gestört werden und hat außerhalb der Dämmerung und der Nachtstunden zu erfolgen.
2. Die dafür eingesetzten Feuerwehrmitglieder müssen dem Aktivstand der Feuerwehr angehören und haben sich im Zuge ihrer Tätigkeit durch ihre Feuerwehruniform kenntlich zu machen.
3. Die Befahrung soll mit Feuerwehrfahrzeugen erfolgen.
4. Vor der Befahrung eines Waldgebietes sind tunlichst die Waldeigentümer zu verständigen.

02.04.2025

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