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Für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß §14 Abs.1und 2 NÖFG 2015 ist der zuständige Rauchfangkehrer verpflichtet, diese mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren durchzuführen!
Im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob Mängel vorliegen, welche die Brandsicherheit gefährden können oder die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern.
Alle Hauseigentümer werden 2-3 Wochen vorher nochmals schriftlich über den genauen Termin informiert.
Alle Infos über die feuerpolizeiliche Beschau sind auch in der NÖ Rauchfangkehrerfibel nachzulesen!
08.05.2024