Waldbrandgefahr - Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MELK-

Verordnung für den Verwaltungsbezirk Melk Präambel

In den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Melk ist aufgrund des niederschlagsarmen Winters und bisherigen Frühjahrs eine sehr starke Austrocknung, insbesondere der Streuauflagen der Waldböden eingetreten. Weiters ist vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum, wie Zweige, Äste und Wipfelstücke vorhanden. Es ergeht daher nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Melk:

VERORDNUNG Gemäß § 41 Abs. 1 i. V. m. § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i. d. g. F. wird für den Verwaltungsbezirk Melk zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet: § 1 In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Melk sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpfungstechnische Maßnahme im Sinne der Forstschutzverordnung. Rechtzeitig vor Durchführung solcher Maßnahmen hat der Waldeigentümer oder Verfügungsberechtigte das zuständige Gemeindeamt und die Feuerwehr zu verständigen. § 2 Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft. § 3 Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Melk in Kraft.

HINWEIS: - Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. − Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Ergeht an: 1. An alle Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Melk z.H. de(r)s Bürgermeister(in)s mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme, Kundmachung an der Amtstafel und Verlautbarung in der Gemeindezeitung ------------------------------------------------

Der Bezirkshauptmann Dr. H a s e l s t e i n e r elektronisch unterfertigt Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter: www.noe.gv.at/amtssignatur

23.03.2012

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