Grundbuch Neu

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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Am 7. Mai 2012 fand eine Grundbuchsumstellung, also die Übernahme der bisherigen Grundstücksdaten in ein neues Grundbuchsystem statt. Das neue System ermöglicht nunmehr einen direkten Zugriff des Grundbuches auf die Katasterdaten des Vermessungsamtes und bietet zahlreiche neue Anwendermöglichkeiten. Bei dieser Umstellung kann nicht ausgeschlossen werden, dass Übertragungsfehler passiert sind.

Daher wird jedem Grundeigentümer dringend empfohlen, bis 6. November 2012 zu prüfen, ob seine Grundstücksdaten richtig und vollständig in die neue Datenbank umgeschrieben worden sind. Innerhalb dieser sechs Monate ist auf Verlangen beim Bezirksgericht, Vermessungsamt, Notar, Anwalt usw. auch noch der alte Grundbuchstand neben dem neuen Grundbuchstand abfragbar. Für den Ausdruck des alten Grundbuchstands fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Ein Grundbuchsauszug bei Gericht oder Vermessungsamt kostet 13 Euro, im Wege der Online-Abfrage über eine Verrechnungsstelle 3,20 Euro. Die bloße Einsichtnahme bei Gericht ist kostenlos. Anträge für Berichtigungen sind beim Grundbuchsgericht zu stellen. Besonders hervorzuheben ist der Umstand, dass für den Zeitraum vom 7. Mai 2012 bis 6. November 2012 der Gutglaubenschutz des Grundbuches ausgesetzt ist. Das bedeutet, dass sich ein Dritter in diesem Zeitraum nicht darauf verlassen kann, dass das Grundbuch richtig und vollständig ist. Ein Erwerber von bücherlichen Rechten muss daher den Stand neu und alt vergleichen bzw. überprüfen. Berichtigungsmöglichkeit (mit Wirkung gegenüber Dritten) endet mit 6. November 2012! Auf den neuen Grundbuchstand kann daher nicht vertraut werden. Wäre zB eine Liegenschaft aufgrund eines Übertragungsfehlers lastenfrei, kann diese Liegenschaft bis zum 6. November 2012 trotzdem nicht lastenfrei erworben werden. Ab dem 7. November ist ein Erwerber jedoch wieder in seinem guten Glauben auf den neuen Grundbuchstand geschützt. Bei Dienstbarkeiten (zB Wegerechten, Weiderechte, Wasserleitungsrechten usw.) ist zu kontrollieren, ob diese auch am dienenden Grundstück (=Grundstück auf welchem die Dienstbarkeit ausgeübt wird) eingetragen sind. Wird durch die Umstellung des Grundbuches eine Dienstbarkeit am dienenden Grundstück nicht eingetragen, kann sie einem Erwerber des dienenden Grundstückes nach dem 6. November 2012 nicht mehr entgegengehalten werden. Das Gleiche gilt bei Vorkaufsrechten, Veräußerungs- und Belastungsverboten oder verbücherten Pachtrechten. Weiters ist darauf zu achten, dass die sogenannten Grenzkatastergrundstücke nach der Übertragung in das neue Grundbuch mit einem „G“ ausgewiesen sind, wenn nicht, kann dies nur mehr bis 30. November 2012 berichtigt werden. Ein Berichtigungsantrag muss bei jenem Vermessungsamt gestellt werden, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Ab dem 1. November 2012 können einfache Grundbuchanträge auch wieder bei Gericht mündlich eingebracht werden. Einfache Grundbuchanträge sind zB Löschungsanträge von Pfandrechten oder Namensänderungen.

Information von der BBK Melk; Grundbuchsauszüge können Kunden von Ihrer Bank anfordern und alten Grundbuchauszug mit dem neuen vergleichen!

05.11.2012

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