Überstellungskennzeichen
Überstellungskennzeichen können für
- nicht zugelassene Kfz und Anhänger oder
- zugelassene Kfz und Anhänger,
zur vorübergehenden Nutzung im öffentlichem Straßenverkehr beantragt werden.
Voraussetzungen
Sie müssen für den Zeitraum, in dem Sie das Überstellungskennzeichen verwenden (maximal 21 Tage), eine Kfz-Versicherung abschließen. Diese wird in der Regel gemeinsam mit der Beantragung des Überstellungskennzeichens abgeschlossen.
Fristen
Die mit einer Gültigkeitsplakette versehenen Überstellungskennzeichen werden für mindestens drei und höchstens 21 Tage ausgegeben.
Zuständige Stelle
Jede Zulassungsstelle, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Antragstellerin/der Antragsteller gerade aufhält (unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz)
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen an eine Zulassungsstelle. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
- Eventuell Bestätigung der Versicherung mit Angabe der Gültigkeitsdauer (maximal 21 Tage), wenn diese nicht gemeinsam mit der Beantragung des Überstellungskennzeichens abgeschlossen wird
- Besitznachweis (z.B. Kaufvertrag)
- Typenschein
bei Eigenimport das ausländische Fahrzeugdokument (z.B. Kfz-Brief) - Aktuelles Prüfgutachten für Fahrzeuge, die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen
- Bei Vertretung: Vollmacht, wenn das Überstellungskennzeichen nicht persönlich angemeldet wird (z.B. durch eine Versicherungsvertreterin/einen Versicherungsvertreter)
Kosten
- Insgesamt 178,70 Euro
- Bearbeitungsgebühr der Versicherung: 41,70 Euro
- Gebühr für die Überstellungsfahrt: 83,60 Euro
- Überstellungskennzeichentafeln: 17,40 Euro
- Kaution für die Kennzeichentafeln: 36 Euro
HINWEIS
Die Kaution für die Kennzeichentafeln wird rückerstattet, wenn die Tafeln innerhalb eines Jahres zurückgegeben werden.
Die Versicherungsprämie können Sie bei der Zulassungsstelle der zuständigen Versicherungsgesellschaft erfragen.
Rechtsgrundlagen
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie